Die Totenfürsorgeverfügung

    – der persönliche Bestattungswunsch


    Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,

     

    im September 2025 ist in Rheinland-Pfalz ein neues Bestattungsgesetz in Kraft getreten.

    Dieses eröffnet neue Möglichkeiten, die Asche verstorbener Angehöriger außerhalb eines Friedhofs aufzubewahren oder beizusetzen.

    Da hierzu noch Unsicherheiten bestehen und uns immer wieder Fragen zu den neuen Regelungen erreichen, möchten wir Sie über die wichtigsten Voraussetzungen und Rahmenbedingungen informieren.

     

    Die Totenfürsorgeverfügung – der persönliche Bestattungswunsch

    Eine wesentliche Voraussetzung für die Aufbewahrung oder Beisetzung der Asche außerhalb eines Friedhofs oder eine besondere Bestattungsart innerhalb eines Friedhofs (bspw. Aschestreuung/ Tuchbestattung) ist, dass die verstorbene Person ihren Bestattungswunsch bereits zu Lebzeiten schriftlich in einer sogenannten Totenfürsorgeverfügung festgehalten hat.

     

    Die Verfügung kann grundsätzlich formlos erstellt werden. Sie muss jedoch bestimmte Angaben enthalten, damit der persönliche Wille eindeutig nachvollziehbar ist:

    • Angaben zur verfügenden Person: Name, Anschrift und Geburtsdatum der Person, die die Verfügung erstellt.
    • Benennung der totenfürsorgeberechtigten Person: Name, Anschrift und Geburtsdatum der Person, der die Asche ausgehändigt werden soll.
    • Eindeutige Beschreibung des Bestattungswunsches: Die gewünschte Bestattungsform muss konkret und nachvollziehbar benannt werden. Dabei muss es sich um eine gesetzlich zugelassene Bestattungsform handeln.
    • Regelung zu Erinnerungsstücken: Sofern die Entnahme eines Teils der Asche zur Anfertigung von Erinnerungsstücken gewünscht ist, muss dies ebenfalls festgelegt werden. Auch die vorgesehenen Empfängerinnen und Empfänger sind mit Name, Anschrift und Geburtsdatum anzugeben.
    • Eigenhändige Unterschrift: Die Verfügung muss von der verfügenden Person persönlich unterschrieben werden.

     

    Es empfiehlt sich, die Verfügung sorgfältig und eindeutig zu formulieren, damit der eigene Wille im Todesfall berücksichtigt werden kann.

     

    Muss die totenfürsorgeberechtigte Person in Rheinland-Pfalz wohnen?

    Diese Frage wird derzeit häufiger an uns herangetragen.

    Soll die Asche außerhalb eines Friedhofs aufbewahrt oder beigesetzt werden, muss die hierfür benannte totenfürsorgeberechtigte Person grundsätzlich ihren Wohnsitz in Rheinland-Pfalz haben.

    Hat die benannte Person ihren Wohnsitz in einem anderen Bundesland, gelten die dort maßgeblichen bestattungsrechtlichen Regelungen. Da die Aufbewahrung einer Urne zu Hause außerhalb der in Rheinland-Pfalz geltenden Regelungen nicht allgemein zulässig ist, muss die Urne in diesen Fällen grundsätzlich auf einem Friedhof beigesetzt werden.

    Eine Person, die außerhalb von Rheinland-Pfalz wohnt, kann jedoch unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Asche einer verstorbenen Person auf einem nach dem rheinland-pfälzischen Bestattungsgesetz zugelassenen Fluss beisetzen lassen oder auf einem dafür zugelassenen Grundstück in Rheinland-Pfalz verstreuen lassen. Voraussetzung hierfür ist, dass die verstorbene Person diese Bestattungsform zu Lebzeiten entsprechend verfügt hat.


    Können sich auch Menschen aus anderen Bundesländern in Rheinland-Pfalz bestatten lassen?

    Auch hierzu erreichen uns Fragen. Grundsätzlich gilt: Die neuen Bestattungsmöglichkeiten nach dem rheinland-pfälzischen Bestattungsgesetz setzen voraus, dass die verstorbene Person ihren letzten Hauptwohnsitz in Rheinland-Pfalz hatte. Ein Wohnsitz in einem anderen Bundesland reicht hierfür nicht aus.

     

    Wo finde ich weitere Informationen?

    Eine Muster-Totenfürsorgeverfügung stellen wir Ihnen auf unserer Homepage unter www.vgog.de oder auch in Papierform (erhältlich im Rathaus in Schönenberg-Kübelberg) zur Verfügung.

    Weitere Informationen sowie ergänzende Hinweise zum Bestattungsgesetz finden Sie außerdem auf der Internetseite des Ministeriums für Wissenschaft und Gesundheit Rheinland-Pfalz:

    https://mwg.rlp.de/themen/gesundheit/bestattungsgesetz

     

    Wir hoffen, Ihnen mit diesen Informationen einen ersten Überblick über die neuen Bestattungsmöglichkeiten und die damit verbundenen Voraussetzungen geben zu können und stehen Ihnen bei Rückfragen natürlich gerne zur Verfügung

     

    Die Friedhofsverwaltung

    der Verbandsgemeinde Oberes Glantal

     

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