§ 1
Die Freizeitanlage „Ohmbachsee“ der Verbandsgemeinde Schönenberg-Kübelberg ist für die Zwecke der Erholung bestimmt und steht der Allgemeinheit zur Verfügung. Die Verbandsgemeinde behält sich vor, die Nutzung einzelner Einrichtungen und Teile der Freizeitanlage zu beschränken. Das als „Freizeitanlage Ohmbachsee“ bezeichnete Gebiet ist in einer Karte, die dieser Satzung beigefügt ist, gekennzeichnet (rot umrandet).
§ 2
(1) Die Freizeitanlage und Ihre Einrichtungen dürfen nicht beschädigt oder verschmutzt werden, Unrat und Abfall sind in die hierfür vorgesehenen und bereitgestellten Behälter zu geben.
(2) Wer die Freizeitanlage verunreinigt, hat die Verunreinigung unverzüglich zu beseitigen; andernfalls kann die Verbandsgemeinde die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen. Wer die Freizeitanlage beschädigt, hat der Verbandsgemeinde die ihr für die Beseitigung des Schadens entstehenden Kosten zu erstatten. Die Verbandsgemeinde kann
dem Verunreiniger oder dem Schädiger, unter Festsetzung einer angemessenen Frist, die Beseitigung der Verunreinigung oder die Behebung des Schadens überlassen.
§ 3
(1) Die Freizeitanalage darf nur zu Fuß begangen, mit Fahrrädern und Krankenfahrstühlen befahren werden. Ausnahmen hiervon kann die Verbandsgemeindeverwaltung gestatten. Die Besucher haben sich so zu verhalten, dass andere Erholungssuchende nicht gestört oder belästigt werden. Sie haben alles so zu unterlassen, was sich nachteilig auf die Pflanzen- u. Tierwelt auswirken könnte.
(2) Der See ist zum Bootsfahren auf eigene Gefahr freigegeben.
(3) Verboten ist:
- das Befahren mit Booten, die mit Motoren –gleich welcher Art- ausgerüstet sind. Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen Genehmigung durch die Verbandsgemeindeverwaltung,
- das Baden im See,
- das Waschen von Fahrzeugen im oder am See,
- das Betreten der Kunstbauwerke am Staudamm,
- das Zerstören oder Plündern von Tiernestern und – bauten, insbesondere Ameisenbauten,
- das Fahren mit Kraftfahrzeugen aller Art, das Reiten und Durchführen von Reittieren in der gesamten Freizeitanlage,
- das Parken außerhalb der gekennzeichneten Parkplätzen,
- das Wegwerfen von Unrat und Abfall (Glas, Scherben jeder Art, Speisereste, Papier und sonstiger Abfall) in den See oder auf das Seeumland,
- das Anzünden von offenen Feuern außerhalb der von der Verbandsgemeinde bestimmten Plätze,
- das Handeln mit Waren aller Art innerhalb der Freizeitanlage ohne Genehmigung der Verbandsgemeinde,
- das Werben und Plakatieren jeder Art. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Genehmigung durch die Verbandsgemeindeverwaltung.
§ 4
(1) Hunde sind an der Leine zu führen.
(2) Es ist verboten, Hunde auf Kinderspielplätzen mitzuführen.
(3) Verunreinigungen durch Hundekot sind unverzüglich zu entfernen.
(4) Von den Ge- u. Verboten des Absatzes 1 und 2 kann die Verbandsgemeindeverwaltung inbegründeten Fällen Befreiung erteilen.
§ 5
(1) Der Ohmbachsee ist ein Fischgewässer im Sinne des Landesfischereigesetzes. Die Bestimmungen des Landesfischereigesetztes bleiben unberührt.
(2) Aufsichtsberechtigt ist in Fischereiangelegenheiten neben den Aufsichtspersonen der Verbandsgemeinde Schönenberg-Kübelberg auch der Angelsportverein Westrich e.V., Schönenberg-Kübelberg.
§ 6
Die Nutzung der Freizeitanlage ist grundsätzlich unentgeltlich. Für das Befahren des Ohmbachsees mit Privatbooten und für die Nutzung der Freizeitanlage oder Teile derselben anlässlich von Veranstaltungen innerhalb oder außerhalb der Freizeitanlage kann die Verbandsgemeinde eine Nutzungsgebühr erheben. Diese Gebühr ist in einer besonderen Gebührenordnung festzulegen.
§ 7
(1) Die Verbandsgemeinde haftet nicht für Schäden, die den Besuchern der Freizeitanlage durch dritte Personen zugefügt werden.
(2) Die Benutzer der Freizeitanlage haften nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die sie im Zusammenhang mit der Benutzung der Freizeitanlage und ihren Einrichtungen der Verbandsgemeinde oder Dritten zufügen.
§ 8
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Abs. 5 GemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Gebot oder Verbot dieser Satzung oder aufgrund dieser Satzung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000, --€ geahndet werden. Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24.5.1968 (BGBI. I S. 481) sowie das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24.5.1968 (BGBI. I S.503), beide Gesetze in der jeweils geltenden Fassung, finden Anwendung.
(3) Die Anwendung von Zwangsmitteln richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes von Rheinland-Pfalz.
§ 9
Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung vom 6.6.1979 außer Kraft.
Schönenberg-Kübelberg, den 2.3.1995
gez. Hofstätter
Bürgermeister