Dienstleistungen A-Z

    / Anliegerbeiträge

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    Herr Benedikt Morgenstern

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    stellv. Sachgebietsgruppenleitung

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    Zugeordnete Abteilungen

    Leistungsbeschreibung

    Leistungsbeschreibung

    auch Anliegergebühren oder Erschließungsbeiträge genannt



    Grundsätzlich geregelt in §127ff. des BauGB.


    Nach dem Kommunalabgabengesetz ist die Gemeinde verpflichtet, bei straßenbaulichen Verbesserungs- und Erneuerungsmaßnahmen Anliegerbeiträge zu erheben.


    Hierzu gehören:

    • Abwasserbeiträge für die Herstellung der öffentlichen Abwassereinrichtungen (Abwasserkanäle und Kläranlage)
    • Erschließungsbeiträge für den erstmaligen bebauungsplanmäßigen Ausbau von öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wegen, Plätzen und Grünanlagen
    • Ausbaubeiträge für Straßenbaumaßnahmen erhoben, die der Erhaltung oder Erneuerung einer bereits vorhandenen Straße dienen.

      Es gibt grundsätzlich zwei Arten der Erhebung

      • Einmalige Ausbaubeiträge
      • Wiederkehrende Beiträge

    Rechtsgrundlage

    Rechtsgrundlage

    § 127 Baugesetzbuch

    Kommunalabgabengesetz

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