Dienstleistungen A-Z

    / Gaststätte: Weiterführung des Gewerbes

    Zuständige Mitarbeiter

    Herr Pawel Wilms

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    Besucheradresse

    Raum-Nr.: G1-2.06
    Bahnhofstraße 2
    66907 Glan-Münchweiler Adresse in Google Maps anzeigen

    Postadresse

    Rathausstraße 8
    66901 Schönenberg-Kübelberg Adresse in Google Maps anzeigen

    Funktion

    Sachbearbeitung

    Details

    Leistungsbeschreibung

    Nach dem Tod des Erlaubnisinhabers/ der Erlaubnisinhaberin eines Gaststättenbetriebs darf dieser vom Ehegatten, Lebenspartner oder den minderjährigen Erben während der Minderjährigkeit ohne eigene Erlaubnis weitergeführt werden. Das gleiche gilt für Nachlaßverwalter, Nachlaßpfleger oder Testamentsvollstrecker bis zur Dauer von zehn Jahren nach dem Erbfall. Sie müssen es der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich melden, wenn sie den Gaststättenbetrieb weiterführen wollen und den Beginn des Gewerbes bei der zuständigen Gemeinde anzeigen.

    Welche Unterlagen werden benötigt?

    • IHK-Unterrichtung bzw. Nachweis über einen Berufsabschluss in einem einschlägigen Beruf
       
    • Sterbeurkunde des Erlaubnisinhabers/ der Erlaubnisinhaberin
    Wird die Anzeige persönlich erstattet, muss der Personalausweis oder Reisepass vorgelegt werden. Bei einer Anzeige durch einen Bevollmächtigten, muss eine Vollmacht vorgelegt werden.

    Welche Fristen muss ich beachten?

    Sie müssen die Weiterführung des Betriebs unverzüglich anzeigen.

    Rechtsgrundlage

    Anträge / Formulare

    Es genügt ein formloser Antrag.

    Was sollte ich noch wissen?

    Der/ die Weiterführungsberechtigte kann aber auch eine Erlaubnis gemäß Gaststättengesetz einholen. Das würde in Betracht kommen, wenn er/ sie bei der Hinzunahme von Räumen ohnehin eine Erlaubnis benötigt.

    Gleichzeitig muss eine Anzeige erstattet werden.

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