Bürgerinformation

    / Abfall und Umweltschutz / Abfall, Schadstoffe und Emissionen / Rauchverbot in Gaststätten in Rheinland-Pfalz

    Zuständige Mitarbeiter

    Herr Pawel Wilms

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    Besucheradresse

    Raum-Nr.: G1-2.06
    Bahnhofstraße 2
    66907 Glan-Münchweiler Adresse in Google Maps anzeigen

    Postadresse

    Rathausstraße 8
    66901 Schönenberg-Kübelberg Adresse in Google Maps anzeigen

    Funktion

    Sachbearbeitung

    Details

    Leistungsbeschreibung

    Zweck des Gesetzes ist der Schutz der Bevölkerung von Belastungen sowie gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch Tabakrauch (Passivrauchbelastung)

    In der Gastronomie in Rheinland-Pfalz besteht seit dem 15.02.2008 Rauchverbot

    Ausnahmen:

    • in abgetrennten Nebenräumen, wenn die Grundfläche und die Anzahl der Sitzplätze in den Nebenräumen mit  Raucherlaubnis nicht größer sind als in den übrigen rauchfreien Gasträumen
    • in Ein-Raum-Gaststätten unter 75 m², wenn in der Gaststätte keine oder nur einfach zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle als untergeordnete Nebenleistung verabreicht werden
    • in Festzelten bei einer Standzeit bis zu 21 Tagen

    Voraussetzungen

    Zur Gastronomie gehören auch:

    •           Straußwirtschaften
    •           Kantine
    •           Vereinslokale
    •           Festzelte
    •           Diskotheken
    •           gastronomische Bereichen in Hotels

    Rauchfreie Einrichtungen sind:

    •           Theater
    •           Kinos
    •           Museen
    •           Heime der Altenhilfe
    •           Pflegeheime
    •           Krankenhäuser, Vorsorge- und
                Rehabilitationseinrichtungen
    •           Schulen
    •           Sportstätten
    •           Universitäten und Fachhochschulen
    •           Einrichtungen der Erwachsenenbildung
    •           Einrichtungen der Jugendhilfe

    Rechtsgrundlage

    Unterstützende Institutionen

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