⇑ / Zweitpass beantragen
Zuständige Mitarbeiter
Frau Bettina Hinkelmann-Winter
Besucheradresse
Raum-Nr.: G1-1.05Bahnhofstraße 2
66907 Glan-Münchweiler
Postadresse
Rathausstraße 866901 Schönenberg-Kübelberg
Funktion
Sachbearbeitung
Frau Manuela Immetsberger
Besucheradresse
Weiherstraße 466914 Waldmohr
Postadresse
Rathausstraße 866901 Schönenberg-Kübelberg
Funktion
Sachbearbeiter
Frau Barbara Kattler
Besucheradresse
Raum-Nr.: S1-1.01Rathausstraße 8
66901 Schönenberg-Kübelberg
Postadresse
Rathausstraße 866901 Schönenberg-Kübelberg
Funktion
Sachbearbeitung
Frau Anke Körbel
Besucheradresse
Weiherstraße 466914 Waldmohr
Postadresse
Rathausstraße 866901 Schönenberg-Kübelberg
Funktion
Sachbearbeiter
Frau Anja Mootz
Besucheradresse
Raum-Nr.: S1-1.04Rathausstraße 8
66901 Schönenberg-Kübelberg
Postadresse
Rathausstraße 866901 Schönenberg-Kübelberg
Funktion
Sachbearbeitung
Herr Torsten Rudolph
Besucheradresse
Raum-Nr.: G1-1.08Bahnhofstraße 2
66907 Glan-Münchweiler
Postadresse
Rathausstraße 866901 Schönenberg-Kübelberg
Funktion
Sachbearbeitung
Frau Angela Schramm
Besucheradresse
Raum-Nr.: S1-1.01Rathausstraße 8
66901 Schönenberg-Kübelberg
Postadresse
Rathausstraße 866901 Schönenberg-Kübelberg
Funktion
Sachbearbeitung
Frau Sabrina Schulze
Besucheradresse
Raum-Nr.: G1-1.05Bahnhofstraße 2
66907 Glan-Münchweiler
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Rathausstraße 866901 Schönenberg-Kübelberg
Funktion
Sachbearbeitung
Frau Galina Tarasenko
Postadresse
Raum-Nr.: S1-1.04Rathausstraße 8
66901 Schönenberg-Kübelberg
Postadresse
Rathausstraße 866901 Schönenberg-Kübelberg
Funktion
Sachbearbeitung
Zugeordnete Abteilungen
Leistungsbeschreibung
Grundsätzlich darf niemand mehr als einen Reisepass besitzen. Sofern Sie ein berechtigtes Interesse nachweisen, kann Ihnen jedoch ein Zweitpass ausgestellt werden.
Ein Zweitpass ist generell sechs Jahre lang gültig. Falls Sie sich einen vorläufigen Reisepass als Zweitpass ausstellen lassen, gilt dieser höchstens ein Jahr lang.
Voraussetzungen
Sie müssen ein berechtigtes Interesse am Besitz eines zweiten Reisepasses nachweisen. Dies trifft beispielsweise in folgenden Fällen zu:
- Sie reisen aus beruflichen Gründen viel und benötigen aufgrund der zeitlichen Verzögerungen bei der Beschaffung von Visa einen zweiten Reisepass.
- Sie möchten in ein Land reisen, bei dem Sie mit der Verweigerung der Einreise rechnen müssen, weil sich in Ihrem Reisepass Einreisestempel bestimmter anderer Staaten befinden (zum Beispiel verweigern manche arabische Staaten die Einreise, wenn aus Ihrem Reisepass hervorgeht, dass Sie sich in Israel aufgehalten haben).
Achtung! Allgemeine Begründungen oder häufige Auslandsreisen alleine reichen als berechtigtes Interesse nicht aus. Ebenso reicht als Grund für die Ausstellung eines Zweitpasses nicht aus, dass Ihr Reisepass bereits vollständig mit Sichtvermerken bestempelt ist. Auch wenn Sie bereits bisher im Besitz eines Zweitpasses waren, müssen Sie die Gründe bei der Neuausstellung neuerlich nachweisen. Ob Ihre Gründe als ausreichend angesehen werden, liegt im Ermessen der Passbehörde.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- bisheriger Reisepass oder Personalausweis
- ein aktuelles Foto in der vorgeschriebenen Größe und Beschaffenheit: Manche Gemeinden verlangen zwei Fotos. Erkundigen Sie sich im Zweifel bei Ihrer Gemeinde oder bringen Sie vorsorglich zwei Fotos mit.
- schriftliche Begründung für den Antrag
- Nachweis über das berechtigte Interesse (zum Beispiel schriftliche Bestätigung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers, Buchungsbestätigungen, Flugtickets)
- wenn Sie sich bei der Abholung vertreten lassen:
- Ausweis der abholenden Person
- Vollmacht
Hinweise: Im Einzelfall (in einigen Städten immer bei der ersten Ausstellung nach Neuzuzug) müssen eventuell weitere Unterlagen (zum Beispiel Personenstands- oder Staatsangehörigkeitsurkunden) vorgelegt werden. Entsprechendes gilt für eine weitere Ausstellung, wenn bei der Erstausstellung lediglich ein vorläufiger Nachweis über die Deutscheneigenschaft (zum Beispiel der Registrierschein des Bundesverwaltungsamts) vorgelegen hatte. Dazu sollten Sie sich vorab bei Ihrer Gemeinde / Verwaltungsgemeinschaft erkundigen.
Welche Gebühren fallen an?
- für einen Reisepass mit 32/48 Seiten:
- Personen, die das 24. Lebensjahr vollendet haben: EUR 59,00/81,00
- Personen, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: EUR 37,50/59,50
- für einen Reisepass im Expressverfahren: zusätzlich jeweils EUR 32,00
- für einen vorläufigen Reisepass: EUR 26,00
- für einen Kinderreisepass: EUR 13,00
Die Gebühren verdoppeln sich,
- wenn die Ausstellung außerhalb der behördlichen Dienstzeiten vorgenommen werden muss oder
- bei Ausstellung eines Reisepasses, eines vorläufigen Reisepasses, eines Kinderreisepasses oder bei Änderung eines Reisepasses durch eine örtlich nicht zuständige Passbehörde (zum Beispiel Gemeinde einer Nebenwohnung) auf eigene Veranlassung des Antragstellers.
Welche Fristen muss ich beachten?
Gültigkeit des Zweitpasses: 6 Jahre
Rechtsgrundlage
§ 1 Paßgesetz (PaßG)
§ 15 Passverordnung