Bürgerinformation

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    Zuständige Mitarbeiter

    Frau Bettina Hinkelmann-Winter

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    Raum-Nr.: G1-1.05
    Bahnhofstraße 2
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    Rathausstraße 8
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    Frau Manuela Immetsberger

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    Weiherstraße 4
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    Frau Barbara Kattler

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    Raum-Nr.: S1-1.01
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    Frau Anke Körbel

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    Frau Anja Mootz

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    Raum-Nr.: S1-1.04
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    Herr Torsten Rudolph

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    Raum-Nr.: G1-1.08
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    Frau Angela Schramm

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    Frau Sabrina Schulze

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    Frau Galina Tarasenko

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    Leistungsbeschreibung

    Im Ausland lebenden Deutschen kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auch durch die zuständige inländische Stelle ein Reisepass ausgestellt werden. Die Ausstellung des Reisepasses betrifft Deutsche, die im Ausland wohnen und sich in Deutschland vorübergehend aufhalten.

    Verfahrensablauf

    Die notwendige Ermächtigung von der zuständigen Stelle im Ausland (Botschaft) wird durch die zuständige Stelle bei Antragstellung eingeholt.

    Da die Ausstellung des Reisepasses in Ländergesetzen geregelt ist, sollten sich Antragsteller auf jeden Fall vorher mit der jeweiligen Meldebehörde in Kontakt setzen und sich über Gebühren und erforderliche Unterlagen informieren lassen.

    Die Abholung ist auch durch eine bevollmächtigte Person möglich. Ein ggf. vorhandener alter Reisepass ist abzugeben.

    Welche Unterlagen werden benötigt?

    • aktuelles biometrietaugliches Lichtbild, im Passformat (45 x 35 mm) im Hochformat, Frontalaufnahme ohne Rand, ohne Kopfbedeckung und ohne Bedeckung der Augen
    • ggf. bisheriger Reisepass

    Welche Fristen muss ich beachten?

    • Geltungsdauer: 6 Jahre
      für Antragsteller/-innen unter 24 Jahre
    • Geltungsdauer: 10 Jahr
      für Antragsteller/-innen ab einschließlich 24 Jahre

    Bearbeitungsdauer

    4 Wochen
     
    3 Tage für den Expressreisepass

    Rechtsgrundlage

    Was sollte ich noch wissen?

    Für im Ausland geborene Kinder sind die für den Geburtsort örtlich zuständigen Auslandsvertretungen für die erstmalige Ausstellung eines Passes oder Passersatzpapiers zuständig, unabhängig von einer Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthalts in das Inland. Die Einreise mit einem im Ausland geborenen Kind ist nur mit einem gültigen Dokument erlaubt.

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