⇑ / Familienname Änderung aufgrund der Erklärung von Vertriebenen, Spätaussiedlern, deren Ehegatten und Abkömmlinge
Zuständige Mitarbeiter
Frau Barbara Kattler
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Raum-Nr.: S1-1.01Rathausstraße 8
66901 Schönenberg-Kübelberg

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Rathausstraße 866901 Schönenberg-Kübelberg

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Sachbearbeitung

Frau Jana Ließmann-Graf
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Raum-Nr.: G1-1.01Homburger Straße 5a
66907 Glan-Münchweiler

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Rathausstraße 866901 Schönenberg-Kübelberg

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Sachbearbeitung

Frau Anja Mootz
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Raum-Nr.: S1-1.04Rathausstraße 8
66901 Schönenberg-Kübelberg

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Sachbearbeitung

Herr Torsten Rudolph
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Raum-Nr.: G1-1.01Homburger Straße 5a
66907 Glan-Münchweiler

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Sachbearbeitung

Frau Angela Schramm
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Sachbearbeitung

Frau Mona Schuck
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Raum-Nr.: S1-2.06Rathausstraße 8
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Frau Yvonne Weiß
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Sachbearbeitung

Zugeordnete Abteilungen
Leistungsbeschreibung
Als Vertriebener oder Spätaussiedler können Sie, Ihr Ehegatte oder Ihre Abkömmlinge Bestandteile Ihres bisherigen Namens ablegen, wenn diese in Deutschland nicht üblich sind. Sie können auch die ursprüngliche Form eines abgewandelten Namens annehmen. Das trifft auf Namen zu, die je nach dem Geschlecht oder dem Verwandschaftsverhältnis abgewandelt wurden.
Weiterhin können Sie auch deutschsprachige Formen Ihres Vor- oder Familiennamens annehmen. Wenn es solche deutschsprachigen Formen nicht gibt, können Sie auch neue Vornamen annehmen.
Sofern Sie verheiratet sind, können Sie auch einen gemeinsamen Familiennamen bestimmen oder Ihren Familiennamen in einer deutschen Übersetzung annehmen.
Voraussetzungen
- Erwerb des Namens nach deutschem Recht. Ihr Name bzw. Namensteile sind nach deutschem Recht unbekannt
- Vertriebener oder Spätaussiedler bzw. ein Ehegatte oder Abkömmling
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Personalausweis oder Reispass
- Geburtsurkunde mit amtlicher Übersetzung
- Registrierschein
- soweit vorhanden:
- Spätaussiedlerbescheinigung
- Vertriebenenausweis
Möglicherweise sind in Ihrem konkreten Fall weitere Unterlagen erforderlich. Um dies zu erfahren, telefonieren Sie am besten vorher mit Ihrem Standesamt.
Rechtsgrundlage
- § 43 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 94 Bundesvertriebenen- und Flüchtlingsgesetz (BVFG)
- § 46 Personenstandsverordnung (PStV)
Was sollte ich noch wissen?
Sie können auf Ihre Kosten einen Dolmetscher hinzuziehen.