⇑ / Familienname Änderung Kind - Neubestimmung des Geburtsnamens
Zuständige Mitarbeiter
Frau Daniela Distler
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Raum-Nr.: S1-1.01Rathausstraße 8
66901 Schönenberg-Kübelberg

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Rathausstraße 866901 Schönenberg-Kübelberg

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Sachbearbeitung

Frau Barbara Kattler
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Raum-Nr.: S1-1.01Rathausstraße 8
66901 Schönenberg-Kübelberg

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Rathausstraße 866901 Schönenberg-Kübelberg

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Sachbearbeitung

Frau Jana Ließmann-Graf
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Raum-Nr.: G1-1.01Homburger Straße 5a
66907 Glan-Münchweiler

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Rathausstraße 866901 Schönenberg-Kübelberg

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Sachbearbeitung

Frau Anja Mootz
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Raum-Nr.: S1-1.04Rathausstraße 8
66901 Schönenberg-Kübelberg

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Rathausstraße 866901 Schönenberg-Kübelberg

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Sachbearbeitung

Herr Torsten Rudolph
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Raum-Nr.: G1-1.01Homburger Straße 5a
66907 Glan-Münchweiler

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Rathausstraße 866901 Schönenberg-Kübelberg

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Sachbearbeitung

Frau Angela Schramm
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Sachbearbeitung

Frau Mona Schuck
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Raum-Nr.: S1-2.06Rathausstraße 8
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Rathausstraße 866901 Schönenberg-Kübelberg

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Frau Yvonne Weiß
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Raum-Nr.: S1-2.06Rathausstraße 8
66901 Schönenberg-Kübelberg

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Rathausstraße 866901 Schönenberg-Kübelberg

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Sachbearbeitung

Zugeordnete Abteilungen
Leistungsbeschreibung
Sie können den Namen Ihres Kindes neu bestimmen, wenn Sie erst nach der Geburt die gemeinsame Sorge mit dem anderen Elternteil ausüben.
Verfahrensablauf
Die Erklärung über die Namensänderung können Sie bei jedem Standesamt abgeben. Sie müssen sie entweder von einem Notar oder Standesbeamten beglaubigen lassen. Die Erklärung wird wirksam, sobald sie beim Standesamt eintrifft.
Sie erhalten eine Bescheinigung über die Namensänderung.
Das Eheregister sowie das Geburtenregister werden fortgeschrieben.
Zuständige Stelle
Zuständig ist das Standesamt.
Voraussetzungen
- Kind führt bereits einen Namen
- Gemeinsame Sorge der Eltern wird erst im Nachhinein begründet
- wenn das Kind 5 Jahre oder älter ist: Zustimmung des Kindes
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Geburtsurkunde Kind (ggf. mit amtlicher Übersetzung)
- Personalausweise oder Reisepässe
- Eheurkunde oder
- Sorgesrechtsnachweis
Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Diese können Sie beim Standesamt erfragen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Neubestimmung des Geburtsnamens muss innerhalb von 3 Monaten nach Begründung der gemeinsamen Sorge für das Kind erfolgen.
Rechtsgrundlage
- § 46 Personenstandsverordnung (PStV)
- § 1617b Absatz 5 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 45 Personenstandsgesetz (PStG)
Was sollte ich noch wissen?
Wenn Sie oder Ihr Ehepartner oder das Kind nicht deutsch sprechen, müssen Sie auf eigene Kosten einen Dolmetscher hinzuziehen.