Dienstleistungen A-Z

    / Betriebserlaubnis für ein zulassungsfreies Fahrzeug beantragen

    Zuständige Mitarbeiter

    Frau Anja Mootz

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    Raum-Nr.: S1-1.04
    Rathausstraße 8
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    Frau Bianca Müller

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    Frau Galina Tarasenko

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    Zugeordnete Abteilungen

    Leistungsbeschreibung

    Fahrzeuge dürfen am Verkehr auf öffentlichen Straßen grundsätzlich nur teilnehmen, wenn hierfür eine Betriebserlaubnis erteilt worden ist. Für ein Fahrzeug ist eine Betriebserlaubnis zu erteilen, wenn es den Vorschriften der StVZO bzw. den einschlägigen europäischen Vorschriften entspricht.

    Für typgenehmigte Fahrzeuge wird die Betriebserlaubnis durch die EG-Übereinstimmungsbestätigung (CoC-Papier) nachgewiesen. Daneben gilt die allgemeine Betriebserlaubnis (ABE), die vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) erteilt wird, als entsprechender Nachweis. Für nicht typgenehmigte Fahrzeuge wird eine Einzelbetriebserlaubnis von der Zulassungsbehörde erteilt.
     

    Die Betriebserlaubnis erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch 

    • die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
    • eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
    • das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.

    Ist bei einem Fahrzeug die Betriebserlaubnis erloschen, kann die Zulassungsstelle den Betrieb untersagen und die Vorlage der Kennzeichen zur Entstempelung verlangen. Zudem führt das Fahren ohne oder mit erloschener Betriebserlaubnis regelmäßig dazu, dass der Versicherungsschutz verloren geht.

    Rechtsgrundlage

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