Bürgerinformation

    / Familienname Änderung Kind - Einbenennung

    Zuständige Mitarbeiter

    Frau Bettina Hinkelmann-Winter

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    Raum-Nr.: G1-1.05
    Bahnhofstraße 2
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    Rathausstraße 8
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    Frau Barbara Kattler

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    Raum-Nr.: S1-1.01
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    Frau Anja Mootz

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    Raum-Nr.: S1-1.04
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    Herr Torsten Rudolph

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    Raum-Nr.: G1-1.08
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    Frau Angela Schramm

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    Frau Galina Tarasenko

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    Raum-Nr.: S1-1.04
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    Frau Yvonne Weiß

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    Raum-Nr.: S1-2.06
    Rathausstraße 8
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    Leistungsbeschreibung

    Sie können den Namen Ihres Kindes ändern, wenn Ihr Ehepartner nicht Elternteil des Kindes ist und Sie möchten, dass Ihr Kind Ihren Ehenamen erhält.

    Verfahrensablauf

    Die Erklärung über die Namensänderung können Sie bei jedem Standesamt abgeben. Sie müssen sie entweder von einem Notar oder Standesbeamten beglaubigen lassen. Die Erklärung wird wirksam, sobald sie beim Standesamt eintrifft.

    Sie erhalten eine Bescheinigung über die Namensänderung.

    Das Eheregister sowie das Geburtenregister werden fortgeschrieben.

    Zuständige Stelle

    Zuständig ist das Standesamt.

    Voraussetzungen

    • Die Ehegatten führen einen Ehenamen und leben mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt.
    • Ein Ehegatte ist sorgeberechtigt, der andere ist nicht Elternteil des minderjährigen Kindes.
    • Der andere Elternteil muss der Namensänderung zustimmen, wenn er ebenfalls sorgeberechtigt ist.

    Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Geburtsurkunde Kind
    • Personalausweise oder Reisepässe
    • Eheurkunde
    • Einwilligungserklärung des sorgeberechtigten anderen Elternteiles
    • Sorgerechtsnachweis
    • ggf. Einwilligungserklärung des Kindes

    Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Diese können Sie beim Standesamt erfragen.

    Welche Fristen muss ich beachten?

    Keine.

    Rechtsgrundlage

    Was sollte ich noch wissen?

    Wenn Sie oder Ihr Ehepartner oder das Kind nicht deutsch sprechen, müssen Sie auf eigene Kosten einen Dolmetscher hinzuziehen.

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