⇑ / Familienname Änderung Kind - Neubestimmung des Geburtsnamens
Zuständige Mitarbeiter
Frau Bettina Hinkelmann-Winter
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Raum-Nr.: G1-1.05Bahnhofstraße 2
66907 Glan-Münchweiler
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Rathausstraße 866901 Schönenberg-Kübelberg
Funktion
Sachbearbeitung
Frau Barbara Kattler
Besucheradresse
Raum-Nr.: S1-1.01Rathausstraße 8
66901 Schönenberg-Kübelberg
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Rathausstraße 866901 Schönenberg-Kübelberg
Funktion
Sachbearbeitung
Frau Anja Mootz
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Raum-Nr.: S1-1.04Rathausstraße 8
66901 Schönenberg-Kübelberg
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Rathausstraße 866901 Schönenberg-Kübelberg
Funktion
Sachbearbeitung
Herr Torsten Rudolph
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Raum-Nr.: G1-1.08Bahnhofstraße 2
66907 Glan-Münchweiler
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Rathausstraße 866901 Schönenberg-Kübelberg
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Sachbearbeitung
Frau Angela Schramm
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Raum-Nr.: S1-1.01Rathausstraße 8
66901 Schönenberg-Kübelberg
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Rathausstraße 866901 Schönenberg-Kübelberg
Funktion
Sachbearbeitung
Frau Galina Tarasenko
Postadresse
Raum-Nr.: S1-1.04Rathausstraße 8
66901 Schönenberg-Kübelberg
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Rathausstraße 866901 Schönenberg-Kübelberg
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Sachbearbeitung
Frau Yvonne Weiß
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Raum-Nr.: S1-2.06Rathausstraße 8
66901 Schönenberg-Kübelberg
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Rathausstraße 866901 Schönenberg-Kübelberg
Funktion
Sachbearbeitung
Zugeordnete Abteilungen
Leistungsbeschreibung
Sie können den Namen Ihres Kindes neu bestimmen, wenn Sie erst nach der Geburt die gemeinsame Sorge mit dem anderen Elternteil ausüben.
Verfahrensablauf
Die Erklärung über die Namensänderung können Sie bei jedem Standesamt abgeben. Sie müssen sie entweder von einem Notar oder Standesbeamten beglaubigen lassen. Die Erklärung wird wirksam, sobald sie beim Standesamt eintrifft.
Sie erhalten eine Bescheinigung über die Namensänderung.
Das Eheregister sowie das Geburtenregister werden fortgeschrieben.
Zuständige Stelle
Zuständig ist das Standesamt.
Voraussetzungen
- Kind führt bereits einen Namen
- Gemeinsame Sorge der Eltern wird erst im Nachhinein begründet
- wenn das Kind 5 Jahre oder älter ist: Zustimmung des Kindes
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Geburtsurkunde Kind (ggf. mit amtlicher Übersetzung)
- Personalausweise oder Reisepässe
- Eheurkunde oder
- Sorgesrechtsnachweis
Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Diese können Sie beim Standesamt erfragen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Neubestimmung des Geburtsnamens muss innerhalb von 3 Monaten nach Begründung der gemeinsamen Sorge für das Kind erfolgen.
Rechtsgrundlage
- § 46 Personenstandsverordnung (PStV)
- § 1617b Absatz 5 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 45 Personenstandsgesetz (PStG)
Was sollte ich noch wissen?
Wenn Sie oder Ihr Ehepartner oder das Kind nicht deutsch sprechen, müssen Sie auf eigene Kosten einen Dolmetscher hinzuziehen.