Bürgerinformation

    / Ausweise und Dokumente / Ausweise / Personalausweis Ausstellung neu wegen sonstiger Namensänderung

    Zuständige Mitarbeiter

    Frau Bettina Hinkelmann-Winter

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    Raum-Nr.: G1-1.05
    Bahnhofstraße 2
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    Rathausstraße 8
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    Frau Manuela Immetsberger

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    Frau Barbara Kattler

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    Raum-Nr.: S1-1.01
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    Frau Anke Körbel

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    Frau Anja Mootz

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    Raum-Nr.: S1-1.04
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    Herr Torsten Rudolph

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    Frau Angela Schramm

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    Frau Sabrina Schulze

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    Raum-Nr.: G1-1.05
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    Frau Galina Tarasenko

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    Raum-Nr.: S1-1.04
    Rathausstraße 8
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    Leistungsbeschreibung

    Wenn sich Ihr Name geändert hat, ist der Personalausweis (wegen falscher Namensangabe) ungültig und Sie müssen einen neuen beantragen.

    Ausnahme: Es liegt ein gültiger Reisepass mit dem neuen Namen vor.

    Voraussetzungen

    Deutsche(r) im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz (GG)

    Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Beleg der Namensänderung (Feststellungsbescheid oder Urteil)
    • gültiger (Kinder-)Reisepass oder Geburtsurkunde,
    • bei Kindern unter 16 Jahren die Einverständnis(-erklärung) der Erziehungsberechtigten,
    • bei nur einem Erziehungsberechtigten zusätzlich der Sorgerechtsnachweis,
    • ein biometrietaugliches Passfoto (nach der Fotomustertafel)
    • ggf. werden zur einmaligen Überprüfung der Namensschreibweise weitere Unterlagen (z.B. Geburts- oder Heiratsurkunde) benötigt. Nähere Informationen erhalten Sie bei der für Sie zuständigen Stelle

    Welche Gebühren fallen an?

    • für Antragsteller ab einschließlich 24 Jahren: EUR 37,00
    • für Antragsteller unter 24 Jahren: EUR 22,80
    • für den 1. Personalausweis für Kinder und Jugendliche (Antragsteller unter 24 Jahren): EUR 22,80
    • für den vorläufigen Personalausweis: EUR 10,00
    • Aufschlag (außerhalb der Dienstzeit, bei nichtzuständiger Behörde): EUR 13,00
    • Aufschlag für Ausstellung durch konsularische oder diplomatische Vertretung im Ausland: EUR 30,00
       
    • Gebührenreduzierung oder -befreiung möglich für Bedürftige (im Ermessen der Personalausweisbehörde

    Rechtsgrundlage

    Was sollte ich noch wissen?

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