⇑ / Reisepass Ausstellung im Ausland
Zuständige Mitarbeiter
Frau Bettina Hinkelmann-Winter
Besucheradresse
Raum-Nr.: G1-1.05Bahnhofstraße 2
66907 Glan-Münchweiler
Postadresse
Rathausstraße 866901 Schönenberg-Kübelberg
Funktion
Sachbearbeitung
Frau Manuela Immetsberger
Besucheradresse
Weiherstraße 466914 Waldmohr
Postadresse
Rathausstraße 866901 Schönenberg-Kübelberg
Funktion
Sachbearbeiter
Frau Barbara Kattler
Besucheradresse
Raum-Nr.: S1-1.01Rathausstraße 8
66901 Schönenberg-Kübelberg
Postadresse
Rathausstraße 866901 Schönenberg-Kübelberg
Funktion
Sachbearbeitung
Frau Anke Körbel
Besucheradresse
Weiherstraße 466914 Waldmohr
Postadresse
Rathausstraße 866901 Schönenberg-Kübelberg
Funktion
Sachbearbeiter
Frau Anja Mootz
Besucheradresse
Raum-Nr.: S1-1.04Rathausstraße 8
66901 Schönenberg-Kübelberg
Postadresse
Rathausstraße 866901 Schönenberg-Kübelberg
Funktion
Sachbearbeitung
Herr Torsten Rudolph
Besucheradresse
Raum-Nr.: G1-1.08Bahnhofstraße 2
66907 Glan-Münchweiler
Postadresse
Rathausstraße 866901 Schönenberg-Kübelberg
Funktion
Sachbearbeitung
Frau Angela Schramm
Besucheradresse
Raum-Nr.: S1-1.01Rathausstraße 8
66901 Schönenberg-Kübelberg
Postadresse
Rathausstraße 866901 Schönenberg-Kübelberg
Funktion
Sachbearbeitung
Frau Sabrina Schulze
Besucheradresse
Raum-Nr.: G1-1.05Bahnhofstraße 2
66907 Glan-Münchweiler
Postadresse
Rathausstraße 866901 Schönenberg-Kübelberg
Funktion
Sachbearbeitung
Frau Galina Tarasenko
Postadresse
Raum-Nr.: S1-1.04Rathausstraße 8
66901 Schönenberg-Kübelberg
Postadresse
Rathausstraße 866901 Schönenberg-Kübelberg
Funktion
Sachbearbeitung
Zugeordnete Abteilungen
Leistungsbeschreibung
Sie können Ihren Reisepass bei einer deutschen Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat) beantragen.
Verfahrensablauf
Sie müssen für die den Reisepass persönlich beantragen.
Details zur Antragstellung im Ausland erfahren Sie auf den Internetseiten der jeweiligen Auslandsvertretung.
Voraussetzungen
- Sie sind deutscher Staatsbürger
- Es dürfen keine Versagungsgründe vorliegen
Welche Unterlagen werden benötigt?
- gültiger Ausweis (Reisepass, Personalausweis, Kinderausweis, Kinderreisepass)
- aktuelles biometrietaugliches Lichtbild, im Passformat (45 x 35 mm) im Hochformat, Frontalaufnahme ohne Rand, ohne Kopfbedeckung und ohne Bedeckung der Augen
- ggf. Geburtsurkunde
Es können ggf. weitere Unterlagen erforderlich sein. Informieren Sie sich bitte vorab bei der Auslandsvertretung.
Welche Gebühren fallen an?
Bei Ausstellung im Ausland wird ein Aufschlag von EUR 12,00 bis EUR 21,00 gegenüber den in Deutschland zu zahlenden Gebühren fällig.
Antragstellung vor Vollendung des 24. Lebensjahres:
- Reisepass – 32 Seiten: EUR 58,50 Euro (EUR 37,50 + EUR 21,00)
- Reisepass – 48 Seiten: EUR 80,50 Euro (EUR 37,50 + EUR 22,00 + EUR 21,00)
- Express-Reisepass – 32 Seiten: EUR 90,50 Euro (EUR 37,50 Euro + EUR 32,00 + EUR 21,00)
- Express-Reisepass – 48 Seiten: EUR 112,50 Euro (EUR 37,50 Euro + EUR 22,00 + EUR 32,00 + EUR 21,00)
Antragstellung nach Vollendung des 24. Lebensjahres:
- Reisepass – 32 Seiten: EUR 81,00 Euro (EUR 60,00 + EUR 21,00)
- Reisepass – 48 Seiten: EUR 103,00 Euro (EUR 60,00 + EUR 22,00 + EUR 21,00)
- Express-Reisepass – 32 Seiten: EUR 113,00 Euro (EUR 60,00 + EUR 32,00 + EUR 21,00)
- Express-Reisepass – 48 Seiten: EUR 135,00 Euro (EUR 60,00 + EUR 22,00 + EUR 32,00 + EUR 21,00)
Vorläufiger Reisepass: EUR 39,00 (EUR 26,00 + EUR 13,00)
Kinderreisepass: EUR 26 (EUR 13,00 + EUR 13,00)
Weitere Zuschläge, etwa bei Unzuständigkeit der Auslandsvertretung sowie bei Wohnorten außerhalb der Amtsbezirke der Auslandsvertretung sind möglich. Gebühren sind in der Regel in der jeweiligen Landeswährung zu zahlen. Bitte Informieren Sie sich vorab bei der zuständigen Auslandsvertretung über die Gebührenhöhe.
Welche Fristen muss ich beachten?
Geltungsdauer:
- für Antragsteller unter 24 Jahre: 6 Jahre
- für Antragsteller ab einschließlich 24 Jahre: 10 Jahre
- vorläufiger Reisepass: 1 Jahr
Bearbeitungsdauer
- Reisepass: ca. 4 Wochen
- Expressreisepass: innerhalb von 3 Werktagen
- vorläufiger Reisepass: sofort
Rechtsgrundlage
- § 19 Absatz 3 Passgesetz (Passgesetz – PassG)
- § 20 Absatz 3 Paßgesetz (PaßG)
- § 1 Absatz 2 Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (Passverordnung - PassV)
- § 15 Passverordnung (PassV)
Was sollte ich noch wissen?
Über die Internetseite des Auswärtigen Amtes finden Sie alle notwendigen Informationen über und auch von Ihrer zuständigen Deutschen Vertretung.
Haben Sie Ihren Reisepass verloren oder ist er Ihnen gestohlen worden, kann die Auslandsvertretung Ihnen einen Reiseausweis zur Rückkehr nach Deutschland ausstellen. Diese Papiere werden für die Dauer der beabsichtigten Reise, höchstens aber für einen Monat ausgestellt. Sie berechtigen nur zur Rückkehr nach Deutschland, nicht aber zur Weiterreise in andere Länder.
Falls der Aufenthalt im Ausland länger dauert, können die Auslandsvertretungen auch vorläufige Pässe ausstellen.