Die Wirtschaftsförderung der Verbandsgemeinde Oberes Glantal ist Ihre Schnittstelle zwischen Wirtschaft und Verwaltung.
Unser Ziel ist es, ein wirtschaftsfreundliches Kima zu fördern und die Verbandsgemeinde Oberes Glantal als Wirtschaftsstandort zukunftsfähig weiterzuentwickeln. Wir informieren, beraten, initiieren, koordinieren und bringen Menschen, Unternehmen und Kommune zusammen.
Unsere Aufgabenschwerpunkte:
- Beratung und Koordination bei Neuansiedlungen, Umsiedlungen und Betriebserweiterungen
- Unternehmensbestandspflege
- Vermittlung von Gewerbegrundstücken und -immobilien
- Netzwerkbildung und Kontaktvermittlung
- Fachkräftesicherung und Ausbildungsplatzinitiative
Wenn Sie Fragen haben oder Informationen benötigen, sind wir für Sie da!
Ihre
Ansprechpartner bei der Verbandsgemeindeverwaltung Oberes Glantal sind:
⇑ / Baugenehmigung/ Bauantrag
Zuständige Mitarbeiter
Frau Tina Therre
Besucheradresse
Raum-Nr.: W1-2.03Rathausstraße 14
66914 Waldmohr
Postadresse
Rathausstraße 866901 Schönenberg-Kübelberg
Funktion
Sachbearbeitung
Zugeordnete Abteilungen
Leistungsbeschreibung
Die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen (z. B. Gebäude) bedürfen der Baugenehmigung. Dies gilt jedoch nur, soweit in der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz nicht etwas anderes bestimmt ist wie im Katalog der baugenehmigungsfreien Vorhaben, im Freistellungsverfahren sowie der Bauaufsicht nicht unterliegende Vorhaben.
Eine Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Der Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung (Bauantrag) ist bei der Gemeindeverwaltung bzw. der Verbandsgemeindeverwaltung einzureichen.
Welche Bauunterlagen mit dem Bauantrag vorgelegt werden müssen, ergibt sich insbesondere aus der Landesverordnung über Bauunterlagen und die bautechnische Prüfung. Der Bauantrag und die Bauunterlagen müssen von der Bauherrin oder dem Bauherrn sowie der Entwurfsverfasserin oder dem Entwurfsverfasser unterschrieben sein, die bei Anträgen zu Gebäuden bauvorlageberechtigt sind.
Die Geltungsdauer der Baugenehmigung beträgt vier Jahre. Diese Frist kann auf Antrag verlängert werden. Der Antrag muss vor Fristablauf eingegangen sein.
Welche Gebühren fallen an?
Für die Erteilung der Baugenehmigung fallen Gebühren an, deren Höhe sich im Wesentlichen nach der Art des genehmigten Vorhabens bestimmt. Diese Gebühren werden nach der Landesverordnung über Gebühren und Vergütungen für Amtshandlungen und Leistungen nach dem Bauordnungsrecht (Besonderes Gebührenverzeichnis) erhoben.
Rechtsgrundlage
- § 62 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO)
- § 67 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO)
- § 84 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO)
- Landesbauordnung Rheinland-Pfalz
- Landesverordnung über Bauunterlagen und die Bautechnische Prüfung
- Landesverordnung über Gebühren und Vergütungen für Amtshandlungen und Leistungen nach dem Bauordnungsrecht (Besonderes Gebührenverzeichnis)
Anträge / Formulare
Formulare
- Abweichung von bauaufsichtlichen Anforderungen (DIN A4)
- Bauantrag
- Baubeschreibung Anlagen Heizöl
- Baubeschreibung Anlagen zur Lagerung von Flüssiggas
- Baubeschreibung Feuerungsanlagen (DIN A4)
- Baubeschreibung Gebäude
- Betriebsbeschreibung
- Erklärung Bauausführung
- Erklärung Schallschutznachweis
- Erklärung Standsicherheitsnachweis
- Erklärung Wärmeschutznachweis
- Fachunternehmerbescheinigung
- Grabungsgenehmigung im öffentlichen Straßenraum