Wirtschaft

    Herzlich Willkommen bei der Wirtschaftsförderung der Verbandsgemeinde Oberes Glantal


    Die Wirtschaftsförderung der Verbandsgemeinde Oberes Glantal ist Ihre Schnittstelle zwischen Wirtschaft und Verwaltung.

     

    Unser Ziel ist es, ein wirtschaftsfreundliches Kima zu fördern und die Verbandsgemeinde Oberes Glantal als Wirtschaftsstandort zukunftsfähig weiterzuentwickeln.  Wir informieren, beraten, initiieren, koordinieren und bringen Menschen, Unternehmen und Kommune zusammen.

     

    Unsere Aufgabenschwerpunkte:

    •  Beratung und Koordination bei Neuansiedlungen, Umsiedlungen und Betriebserweiterungen
    • Unternehmensbestandspflege
    • Vermittlung von Gewerbegrundstücken und  -immobilien
    • Netzwerkbildung und Kontaktvermittlung
    • Fachkräftesicherung und Ausbildungsplatzinitiative

     

    Wenn Sie Fragen haben oder Informationen benötigen, sind wir für Sie da!


    Ihre Ansprechpartner bei der Verbandsgemeindeverwaltung Oberes Glantal sind:

     

    / Vorkaufsrecht (Allgemein)

    Zuständige Mitarbeiter

    Frau Romina Kattler

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    Besucheradresse

    Raum-Nr.: W1-2.08
    Rathausstraße 3
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    Postadresse

    Rathausstraße 8
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    Funktion

    Sachbearbeitung

    Details

    Frau Johanna Rindt

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    Besucheradresse

    Raum-Nr.: W1-2.06
    Rathausstraße 3
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    Postadresse

    Rathausstraße 8
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    Funktion

    Sachbearbeitung

    Details

    Frau Bianca Weigel

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    Besucheradresse

    Raum-Nr.: W1-2.03
    Rathausstraße 14
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    Postadresse

    Rathausstraße 8
    66901 Schönenberg-Kübelberg Adresse in Google Maps anzeigen

    Funktion

    Sachbearbeitung

    Details

    Zugeordnete Abteilungen

    Leistungsbeschreibung

    Leistungsbeschreibung

    Das Vorkaufsrecht einer Gemeinde ist in den § 24, 25, 26, 27 und 28 des Baugesetzbuches geregelt. Mit dem Vorkaufsrecht hat eine Gemeinde die Möglichkeit, in einen zwischen einem Verkäufer und Käufer vor dem Notar abgeschlossenen Grundstücks-Kaufvertrag einzutreten und die Rechte und Pflichten des Käufers zu übernehmen.


    Die Ausübung dieses Vorkaufsrechtes der Gemeinde ist nur dann möglich, wenn es sich um den Kauf von Grundstücken handelt:

    • im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, soweit die Grundstücke für öffentliche Zwecke (Straßen, Wege, Plätze, Ausgleichsmaßnahmen u.s.w.) vorgesehen sind
    • im Bereich eines Umlegungsgebietes
    • in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und städtebaulichen Entwicklungsbereich
    • im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung
    • im Außenbereich, soweit die Grundstücke unbebaut sind und für die im Flächennutzungsplan eine Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet dargestellt ist
    • im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes und innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (Innenbereich), wenn diese Bereiche vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können und soweit die Grundstücke unbebaut sind
    • und wenn das Wohl der Allgemeinheit den Vorkauf rechtfertigt




    Dabei hat die Gemeinde den Verwendungszweck des Grundstücks anzugeben.


    Unter bestimmten Voraussetzungen ist das Vorkaufsrecht ausgeschlossen (z.B. Verkauf eines Grundstücks unter Eheleuten oder nahen Verwandten). Darüber hinaus kann der Käufer das Vorkaufsrecht abwenden, wenn die Verwendung des Grundstücks nach den baurechtlichen Vorschriften oder den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Maßnahme bestimmt oder mit ausreichender Sicherheit bestimmbar ist und der Käufer in der Lage ist, das Grundstück in angemessener Frist dementsprechend zu nutzen und er sich vor Ablauf dieser Frist hierzu verpflichtet.


    Der Grundstücksverkäufer ist verpflichtet, den Abschluss eines Kaufvertrags unverzüglich der Stadt mitzuteilen. Diese hat dann zwei Monate Zeit, ihr Vorkaufsrecht (durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung) auszuüben. Macht sie von ihrem Vorkaufsrecht keinen Gebrauch, stellt sie ein so genanntes Negativattest aus.

    Rechtsgrundlage

    Rechtsgrundlage

    §§ 24 bis 28 des Baugesetzbuches

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