Zulassungsstelle

    Wichtiger Hinweis der Kfz-Zulassungsstelle!


    Die Inanspruchnahme der Dienstleistungen der Kfz-Zulassungsstelle ist aktuell nur noch nach vorheriger Terminabsprache möglich.


    Der Besuch der KFZ-Zulassungsstelle (Außenstelle in Schönenberg-Kübelberg) ist nur mit Termin möglich. 

    Termine können unter den Telefonnummer 06373-504-216 oder -217 vereinbart werden.


    Weiterhin steht Ihnen für sämtliche Zulassungsvorgänge auch die Hauptstelle bei der Kreisverwaltung Kusel zur Verfügung. Termine bei der Hauptstelle können unter www.landkreis-kusel.de oder telefonisch (06381-424-0) vereinbart werden.


    / Melderegisterauskunft Erteilung gegenüber Wohnungsgebern

    Zuständige Mitarbeiter

    Frau Bettina Hinkelmann-Winter

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    Besucheradresse

    Raum-Nr.: G1-1.05
    Bahnhofstraße 2
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    Postadresse

    Rathausstraße 8
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    Sachbearbeitung

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    Frau Manuela Immetsberger

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    Besucheradresse

    Weiherstraße 4
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    Postadresse

    Rathausstraße 8
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    Sachbearbeiter

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    Frau Barbara Kattler

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    Raum-Nr.: S1-1.01
    Rathausstraße 8
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    Rathausstraße 8
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    Sachbearbeitung

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    Frau Anke Körbel

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    Weiherstraße 4
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    Rathausstraße 8
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    Sachbearbeiter

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    Frau Anja Mootz

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    Raum-Nr.: S1-1.04
    Rathausstraße 8
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    Rathausstraße 8
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    Herr Torsten Rudolph

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    Raum-Nr.: G1-1.08
    Bahnhofstraße 2
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    Frau Angela Schramm

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    Raum-Nr.: S1-1.01
    Rathausstraße 8
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    Rathausstraße 8
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    Frau Sabrina Schulze

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    Raum-Nr.: G1-1.05
    Bahnhofstraße 2
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    Rathausstraße 8
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    Frau Galina Tarasenko

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    Raum-Nr.: S1-1.04
    Rathausstraße 8
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    Rathausstraße 8
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    Leistungsbeschreibung

    Als Eigentümer einer Wohnung erhalten Sie eine Melderegisterauskunft über die in Ihrer Wohnung wohnenden Personen, wenn Sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.

    Dasselbe Recht haben Sie als Wohnungsgeber, wenn der Eigentümer der Wohnung nicht selbst Wohnungsgeber ist.

    Sie erhalten Familiennamen und Vornamen sowie den Doktorgrad der aktuell in Ihrer Wohnung gemeldeten Personen.

    Voraussetzungen

    Sie müssen ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.

    Welche Gebühren fallen an?

    Es entstehen für Sie als Wohnungsgeber keine Kosten.

    Rechtsgrundlage

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