Zulassungsstelle

    Wichtiger Hinweis der Kfz-Zulassungsstelle!


    Die Inanspruchnahme der Dienstleistungen der Kfz-Zulassungsstelle ist aktuell nur noch nach vorheriger Terminabsprache möglich.


    Der Besuch der KFZ-Zulassungsstelle (Außenstelle in Schönenberg-Kübelberg) ist nur mit Termin möglich. 

    Termine können unter den Telefonnummer 06373-504-216 oder -217 vereinbart werden.


    Weiterhin steht Ihnen für sämtliche Zulassungsvorgänge auch die Hauptstelle bei der Kreisverwaltung Kusel zur Verfügung. Termine bei der Hauptstelle können unter www.landkreis-kusel.de oder telefonisch (06381-424-0) vereinbart werden.


    / Kfz: Fahrtenbuch

    Zuständige Mitarbeiter

    Frau Anja Mootz

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    Besucheradresse

    Raum-Nr.: S1-1.04
    Rathausstraße 8
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    Postadresse

    Rathausstraße 8
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    Funktion

    Sachbearbeitung

    Details

    Frau Bianca Müller

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    Raum-Nr.: S1-1.04
    Rathausstraße 8
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    Rathausstraße 8
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    Funktion

    Sachbearbeitung

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    Frau Galina Tarasenko

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    Raum-Nr.: S1-1.04
    Rathausstraße 8
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    Funktion

    Sachbearbeitung

    Details

    Zugeordnete Abteilungen

    Leistungsbeschreibung

    Leistungsbeschreibung

    Ein Fahrtenbuch wird eingesetzt, um betriebliche und private Fahrten voneinander abzugrenzen. Es muss ohne Unterbrechung  geführt werden. Ein Fahrtenbuch muss mindestens folgende Angaben enthalten:

    • Datum und Kilometerstand zu Beginn und Ende jeder einzelnen betrieblich/beruflich veranlassten Fahrt
    • Reiseziel
    • Reisezweck
    • Namen der aufgesuchten Geschäftspartner

    Wird die Ordnungsmäßigkeit des geführten Fahrtenbuches von der Finanzverwaltung nicht anerkannt, muss die Nutzung des Kraftfahrzeugs für Privatfahrten, für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie für Familienheimfahrten nach Pauschalsätzen bewertet werden.

    Zudem ist mittlerweile das Führen eines elektronischen Fahrtenbuchs gestattet. So können Sie Ihre geschäftlichen und privaten Fahrten bequem am PC erledigen. Elektronische Fahrtenbücher werden von verschiedenen Herstellern angeboten. Eine Sammlung loser Blätter ist als Fahrtenbuch nicht zulässig.

    Bemerkungen

    Die Verwaltungsbehörde kann dem Fahrzeughalter für eine bestimmte Zeit die Führung eines sogenannten Fahrtenbuches auferlegen, wenn nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht festgestellt werden kann, wer das beteiligte Fahrzeug geführt hat. Darin muss für jede Fahrt nachgewiesen werden, wer das Fahrzeug geführt hat.

    Rechtsgrundlage

    Rechtsgrundlage

    § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG

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