Das Warmfreibad Waldmohr

    Haus- & Badeordnung

    • Haus- und Badeordnung

        I. Allgemeines


        1. Die Haus- und Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit in den Bädern.
        2. Die Haus- und Badeordnung ist für alle Badegäste verbindlich. Mit dem Lösen der Eintrittskarte und/oder dem Betreten des Bades erkennt jeder Badegast die Badeordnung sowie alle weiteren zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung des Badebetriebes erlassenen Vorschriften und Anordnungen als verbindlich an.
        3. Die Badeeinrichtungen sind pfleglich zu behandeln. Der Badegast hat sich so zu verhalten, dass der Zustand des Bades nicht beeinträchtigt und die übrigen Badegäste nicht belästigt oder geschädigt werden. Der Badegast haftet gegenüber dem Inhaber des Bades, dessen Beschäftigten und dessen Beauftragten für alle Personen -, Sach- und Vermögensschäden, die durch schuldhaftes Verhalten des Badegastes entstehen. Der Badegast stellt den Inhaber des Bades, dessen Beschäftigte und dessen Beauftragte von allen durch schuldhaftes Verhalten des Badegastes begründeten Schadenersatzansprüchen Dritter frei.
        4. Die Badegäste haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie der Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwider läuft.
        5. Das Rauchen, Essen und Trinken ist nur außerhalb des Umkleide-, Sanitär- und Badebereiches gestattet.
        6. Das Filmen und Fotografieren fremder Personen ohne deren Einwilligung ist zu unterlassen.
        7. Das Personal des Bades übt gegenüber allen Badegästen das Hausrecht aus. Badegäste, die gegen die Haus- und Badeordnung verstoßen, können vorübergehend oder dauernd vom Besuch des Bades ausgeschlossen werden. In solchen Fällen wird das Eintrittsgeld grundsätzlich nicht zurückerstattet.
        8. Wünsche, Anregungen und Beschwerden nimmt das Aufsichtspersonal bzw. die Betriebsleitung entgegen.
        9. Fundgegenstände sind an das Personal abzugeben. Über Fundgegenstände wird nach den gesetzlichen Bestimmungen verfügt.
        10. Den Badegästen ist nicht erlaubt, Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte zu benutzen.
        11. Das gewerbsmäßige Feilbieten von Waren und Leistungen jeder Art auf dem gesamten Badegelände, insbesondere innerhalb des Bades, bedarf der vorherigen Gestattung durch den Inhaber des Bades. Das Erfordernis weiterer, insbesondere öffentlich-rechtlicher Genehmigungen oder Erlaubnisse, bleibt unberührt. 


        II. Öffnungszeiten und Zutritt


        1. Die Öffnungszeiten, der Einlassschluss und die Eintrittspreise werden im Bereich der Kassenschalter des Bades durch Aushang bekannt gemacht.
        2. Der aufsichtführende Schwimm-Meister kann die Benutzung des Bades oder Teile davon einschränken.
        3. Der Zutritt ist nicht gestattet:
          a) Personen, die unter Einfluss berauschender Mittel stehen,
          b) Personen, die Tiere mit sich führen,
          c) Personen, bei denen der Verdacht besteht, dass sie an einer übertragbaren Krankheit bzw. unter einer meldepflichtigen Krankheiten nach § 6 Infektionsschutzgesetz leiden oder die unter Hautveränderungen (z.B. Schuppen, Schorf) leiden, die sich ablösen und in das Wasser übergehen können,
        4. Personen, mit offenen Wunden.
        5. Nur in Begleitung einer dazu geeigneten Aufsichts- oder Betreuungsperson ist der Zutritt gestattet:
          a) Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher fortbewegen oder an- und auskleiden können,
          b) Kinder unter 8 Jahren
          c) Blinden.
        6. Jeder Badegast muss in Besitz einer gültigen Eintrittskarte sein.
        7. Gelöste Eintrittskarten werden nicht zurückgenommen, erhobene Entgelte nicht zurückgezahlt. Für verlorene Eintrittskarten wird kein Ersatz geleistet. Hiervon ausgenommen sind personenbezogene Zeitkarten. Bei Nachweis des Verlustes werden diese gegen Zahlung der Bearbeitungskosten ersetzt. 


        III. Haftung des Badinhabers


        1. Der Badegast benutzt das Bad einschließlich sämtlicher zugehöriger Einrichtungen grundsätzlich auf eigene Gefahr. Der Inhaber des Bades haftet dem Badegast nur für solche Schäden, die der Badinhaber, seine Beschäftigten oder Beauftragten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Bei mitwirkendem Verschulden gilt § 254 BGB. Haus- und Badeordnung öffentlicher Bäder 4/42/1
        2. Dem Nutzer wird ausdrücklich geraten, keine Wertgegenstände mit in das Bad zu nehmen. Von Seiten des Betreibers werden keinerlei Bewachungen und Sorgfaltspflichten für dennoch mitgebrachte Wertgegenstände übernommen. Für den Verlust von Wertsachen, Bargeld und Bekleidung haftet der Betreiber nur nach den gesetzlichen Regelungen. Dies gilt auch bei Beschädigung der Sachen durch Dritte. Das Einbringen von Geld oder Wertgegenständen in einen durch den Betreiber zur Verfügung gestellten Garderobenschrank und/ oder einem Wertfach begründet keinerlei Pflichten des Betreibers in Bezug auf die eingebrachten Gegenstände. Insbesondere werden keine Verwahrpflichten begründet. Es liegt allein in der Verantwortung des Nutzers, bei der Benutzung eines Garderobenschrankes und/oder eines Wertfaches diese ordnungsgemäß zu verschließen, den sicheren Verschluss der jeweiligen Vorrichtung zu kontrollieren und die Schlüssel/Datenträger sorgfältig aufzubewahren.

        IV. Benutzung der Bäder

        1. Die Badegäste können die Bäder im Rahmen der bekannt gemachten Öffnungszeiten unter Berücksichtigung des Einlassschlusses benutzen, siehe Punkt 12 und 27.
        2. Bei Benutzung eines Schrankes hat der Badegast diesen selbst zu verschließen, den Schlüssel hat er während der Badezeit bei sich zu behalten. Für in Verlust geratene Schlüssel ist ein Betrag in Höhe von 5 € zu entrichten. Der Verlierer erhält diesen Betrag zurück, falls der Schlüssel gefunden wird. Im Übrigen wird auf die vorstehenden Haftungsbestimmungen verwiesen.
        3. Die Becken dürfen nur nach gründlicher Körperreinigung benutzt werden.
        4. Die Verwendung von Seife außerhalb der Duschräume ist nicht gestattet.
        5. Jegliches Springen im Bereich des Schwimmbeckens ist nur von der Startblockseite erlaubt. Beim Springen ist unbedingt darauf zu achten, dass
          a) der Sprungbereich frei ist,
          b) nur eine Person das Sprungbrett betritt.
        6. Ob eine Anlage zum Springen freigegeben wird, entscheidet das zuständige Bad-, Aufsichtspersonal. Das Springen erfolgt auf eigene Gefahr. Seitliches Einspringen, das Hineinstoßen oder Werfen anderer Personen in das Becken sowie das Unterschwimmen des Springbereiches bei Freigabe der Sprunganlage sind untersagt. Das Wippen auf dem Sprungbrett ist nicht gestattet. Die Benutzung von Schwimmflossen und Schnorchelgeräten bedarf der besonderen Zustimmung des Aufsichtspersonals. Die Benutzung von Augenschutzbrillen (Schwimmbrillen) erfolgt auf eigene Gefahr. Die Verwendung von Schwimmhilfen hat sich auf das Nichtschwimmerbecken zu beschränken und ist im Schwimmerbecken nicht gestattet.
        7. Das Betreten der Riesenrutsche geschieht auf eigene Gefahr. Der Betreiber haftet nicht für selbstverschuldete Unfälle. Die Hinweistafeln sind unbedingt zu beachten.
        8. Während der Betriebszeit ist das Bad in der Regel täglich von 09.00 Uhr bis 19.00 Uhr/20.00 Uhr geöffnet. Der/Die aufsichtsführende/n Schwimm-Meister kann/können das Ende der Öffnungszeit an einzelnen Tagen früher legen, wenn dies aufgrund der geringen Zahl der Badegäste oder Witterungsverhältnisse begründet erscheint. Eine Stunde vor Ende der Schließungszeit werden keine Eintrittskarten mehr ausgegeben und Badegäste nicht mehr zugelassen. Bei Überfüllung kann das Badepersonal das Bad vorübergehend sperren. Nach Ende der Badezeit haben alle Badegäste die Badeanlagen unverzüglich zu verlassen.
        9. Verschlossene Garderobenschränke werden vom Personal nach Badeschluss geöffnet.
        10. Spiele, insbesondere Ballspiele, dürfen nur auf den dafür vorgesehenen Plätzen ausgeübt werden.
        11. Die Benutzung des Schwimmerbeckens ist nur geübten Schwimmern erlaubt. Dies zählt auch für Kleinkinder in Begleitung ihrer Eltern.
        12. Die Schwimm- und Badbecken dürfen nur in geeigneter Badebekleidung benutzt werden. Des Weiteren müssen auch Kleinkinder Badebekleidung tragen.


      Schönenberg-Kübelberg, gültig ab 01.07.2020
      Verbandsgemeinde Oberes Glantal 


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